Allgemeine Einkaufsbedingungen
- Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über den Bezug von Waren, so insbesondere von Garnen, Stoffe, Zutaten, Handelswaren und Verpackungen (nachfolgend: „Waren“) und finden Anwendung zwischen der Morotai GmbH, Carl-Zeiss-Str. 4 in 75217 Birkenfeld (nachfolgend: „MOROTAI“) und dem Lieferanten.
1.2 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, MOROTAI hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn MOROTAI eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
1.3 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Einkaufsbedingungen, die zwischen MOROTAI und dem Lieferanten zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.4 Rechte, die MOROTAI nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
1.5 Nachrangig zu diesen Einkaufsbedingungen gelten folgende weitere Bedingungen, abrufbar unter www.morotai.de: MOROTAI General Workmanship Manual sowie MOROTAI Defects Catalog. Widersprechen sich Regelungen aus diesen unter Ziffer 1.5 S. 1 genannten Bedingungen, so finden die Regelungen in vorgenannter Reihenfolge Anwendung.
1.6 Die ausschließliche Anwendbarkeit dieser Einkaufsbedingungen sowie die unter Ziffer 1.5 genannten Bedingungen gelten auch dann, wenn auf diese bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
- Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Anfragen von MOROTAI sind unverbindlich.
2.2 Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.3 Eine Bestellung, deren Änderung oder Ergänzung sowie andere bei Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie von MOROTAI schriftlich erteilt oder im Falle einer mündlichen, telefonischen oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel erteilten Bestellung von MOROTAI ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurden. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von MOROTAI auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für MOROTAI nicht verbindlich.
2.4 Der Lieferant hat unverzüglich, spätestens jedoch fünf (5) Arbeitstage nach Eingang der Bestellung eine Auftragsbestätigung zu erteilen, in der Preis und Liefertermin ausdrücklich angegeben werden. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang der Auftragsbestätigung bei MOROTAI. Eine verspätete Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch MOROTAI. Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie von MOROTAI mittels eine Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wurden. Dasselbe gilt für spätere Vertragsänderungen. Widerspricht der Lieferant der Auftragsbestätigung von MOROTAI nicht, gilt der dort geregelte Vertragsinhalt mit Lieferung der Ware als vereinbart.
2.5 Sofern MOROTAI mit dem Lieferanten schriftlich einen Rahmenvertrag in der Form einer Bestellung (sog. MOROTAI Blockorder) über künftige Lieferungen abgeschlossen hat und dieser Rahmenvertrag bereits Menge und Preis rechtverbindlich bestimmt, ist, sofern nicht in dem Rahmenvertrag anderweitig geregelt, eine von MOROTAI platzierter Lieferabruf verbindlich, falls ihr der Lieferant nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.
- Lieferung
3.1 Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung, dem MOROTAI General Workmanship Manual sowie dem MOROTAI Defects Catalog (abrufbar unter www.morotai.de entsprechen. Die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfristen und –termine (nachfolgend: „Lieferzeit“) sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an.
3.2 Für die Einhaltung der Lieferzeit ist die Übergabe der Ware an MOROTAI (bei vereinbarter Lieferung „frei Haus“ bzw. DDP gemäß Incoterms® 2010) bzw. die unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitige Bereitstellung der Ware beim Lieferant (bei vereinbarter Lieferung „ab Werk“ – EXW gemäß Incoterms® 2010) entscheidend.
3.3 Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er MOROTAI unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.
3.4 Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist MOROTAI berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen. Weitergehende Ansprüche von MOROTAI bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Der Lieferanspruch von MOROTAI wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von MOROTAI statt der Lieferung Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf die Vertragsstrafe oder weitergehende Schadensersatzansprüche dar.
3.5 Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MOROTAI zulässig. MOROTAI ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder auf dessen Kosten bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern.
3.6 Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig. MOROTAI behält sich vor, sie in Einzelfällen anzuerkennen, wobei Mehrlieferungen von bis zu 3 % der bestellten Lieferung stets anerkannt werden.
- Gefahrübergang und Versand
4.1 Sofern der Einkauf beweglicher Sachen Vertragsgegenstand ist, gilt in Bezug auf den Gefahrübergang und den Versand das Folgende:
- a) Der Lieferant trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware bis zu ihrer Annahme durch MOROTAI („frei Werk“ bzw. DDP gemäß Incoterms® 2010).
- b) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Sowohl auf dem Lieferschein als auch auf der Verpackung ist die MOROTAI-Bestellnummer sowie die MOROTAI-Materialnummer bzw. MOROTAI-Artikelnummer, die MOROTAI-Farbnummer und die Partienummer anzugeben. Musterlieferungen sind auf dem Lieferschein und auf der Verpackung deutlich zu kennzeichnen. Verstöße gegen diese Dokumentationspflichten stellen eine wesentliche Vertragsverletzung des Lieferanten dar. Ein für MOROTAI hieraus entstehender Schaden ist durch den Lieferanten zu ersetzen.
- c) Die Ware ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche, recyclingfähige Verpackungsmaterialien benutzt werden.
- d) Für den Versand von Stoffen und Schmaltextilien gilt zusätzlich das Folgende: Stoffe sind auf Paletten oder in Boxen zu liefern, um den Bruch von Hülsen und die Beschädigung der Waren zu vermeiden. Für Stoffrollen gilt ein Maximalgewicht von 15 Kilogramm. Soweit es sich nicht um eine Mustersendung handelt, darf die Mindeststücklänge bei Stoffen 20 Meter nicht unterschreiten. Warenenden und Teilstücke dürfen nicht mit Metallteilen befestigt werden. Verstöße gegen diese Versandpflichten stellen eine wesentliche Vertragsverletzung des Lieferanten dar. Ein für MOROTAI hieraus entstehender Schaden ist durch den Lieferanten zu ersetzen.
- e) Sind Verpackungen und Transportbehältnisse an den Lieferanten zurückzuliefern, trägt dieser die Kosten des Rücktransports.
- Preise und Zahlung
5.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die Preise verstehen sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung „frei Werk“ verzollt (DDP gemäß Incoterms® 2010) einschließlich Verpackung.
5.2 Bei den ausgewiesenen Preisen handelt es sich ausschließlich um Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist durch den Lieferanten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesondert und in der jeweils geltenden Höhe auszuweisen. Sofern die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen wird, ist sie im Preis enthalten.
5.3 In Rechnungen des Lieferanten sind die Bestellkennzeichen (Bestellnummer, Bestelldatum, Menge und den Preis, ggf. Einzelpreis pro Preiseinheit, Staffelpreis und Gesamtpreis), die Nummer jeder einzelnen Position (Partie), die MOROTAI-Artikel-Nummer, die Lieferanten-Artikel-Nummer sowie die Lieferscheinnummer anzugeben. Andernfalls gelten sie mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen. Rechnungszweitschriften sind als Duplikat zu kennzeichnen.
5.4 In Bezug auf die Bezahlung gilt das Folgende:
- a) Soweit nichts abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Bezahlung nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung innerhalb von zehn (10) Tagen unter Abzug von 4 % Skonto, innerhalb von vierzig (40) Tagen unter Abzug von 2,25 % Skonto oder innerhalb von sechzig (60) Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Bei mangelhafter Lieferung ist MOROTAI berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Zertifikate oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Annahme der Ware auch den Erhalt dieser Unterlagen voraus. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Ware beginnt die Zahlungsfrist erst zu dem vereinbarten Liefertermin.
- b) Die Ware geht spätestens mit ihrer Bezahlung lastenfrei in das Eigentum von MOROTAI über. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
- Gewährleistung und Mängelansprüche
6.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
6.2 Darüber hinaus gilt in Bezug auf Gewährleistung und Mängelansprüche das Folgende:
- a) Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung den vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Insbesondere hat der Lieferant die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sowie die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes einzuhalten. Sofern es sich bei den Vertragsprodukten um textile Produkte handelt, gewährleistet der Lieferant weiterhin, dass die Vertragsprodukte STANDARD 100 by OEKO-TEX® für die Produktklasse II zertifiziert sind. Über Bedenken, die der Lieferant gegen die von MOROTAI gewünschte Ausführung der Bestellung hat, ist MOROTAI unverzüglich schriftlich zu informieren.
- b) MOROTAI wird unverzüglich nach Annahme der Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen, ob Menge und Identität der Bestellung entsprechen und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen.
- c) Zeigt sich bei diesen Prüfungen oder später ein Mangel, hat MOROTAI, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, dies dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
- d) Die Zustimmung von MOROTAI zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Lieferanten berührt nicht seine Verantwortung für Mängel und das Einstehenmüssen für von ihm übernommene Garantien.
- e) Bei Mängeln ist MOROTAI unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Wahl von dem Lieferanten als Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
- f) Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Annahme des Vertragsgegenstandes durch MOROTAI (Gefahrübergang).
- g) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Annahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.
- Produkthaftung
7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, MOROTAI insoweit von Ansprüchen Dritter aus in- oder ausländischer Produkthaftung auf erstes Anfordern freizustellen, als er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, MOROTAI unverzüglich von gegen ihn erhobenen Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus Produkthaftung in Kenntnis zu setzen und auf Verlangen von MOROTAI alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche von MOROTAI bleiben unberührt.
7.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 7.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Insbesondere hat der Lieferant MOROTAI auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von MOROTAI durchgeführten Maßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warn-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Die zu ersetzenden Kosten und Aufwendungen umfassen auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion, soweit diese zum Schutz der Kunden von MOROTAI oder außenstehender Dritter nach pflichtgemäßen Ermessen von MOROTAI angemessen ist. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird MOROTAI den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7.3 Soweit MOROTAI wegen eines zum Ersatz verpflichtenden Produktfehlers des vom Lieferanten gelieferten Produkts von Dritten in Anspruch genommen wird, hat der Lieferant MOROTAI neben der Verpflichtung in Ziffer 7.1 MOROTAI bei der Abwehr solcher Ansprüche tatkräftig zu unterstützen. Hierzu hat der Lieferant sämtliche die Lieferung betreffenden Unterlagen und Dokumentationen für eine Dauer von mindestens 5 (fünf) Jahren ab Eingang der Lieferung bei MOROTAI aufzubewahren und auf erstes Anfordern an MOROTAI herauszugeben
7.4 Der Lieferant hat sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe zu versichern und wird dies MOROTAI auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nachweisen.
- Nutzungsrechte; (Schutz-)Rechte Dritter
8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Gegenstände frei von Rechten Dritter sind und durch ihre Lieferung oder vertragsgemäße Verwendung auch in Verbindung oder im Zusammenwirken mit anderen Ge-genständen keine Patente verletzt werden.
8.2 Sofern MOROTAI oder Kunden von MOROTAI aufgrund der Lieferung und Benutzung der Ware von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, MOROTAI oder Kunden von MOROTAI von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erwachsen.
8.3 Ungeachtet der Verpflichtung aus Ziffer 8.2 hat der Lieferant MOROTAI alle zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen, soweit ihm dies zumutbar ist. Zudem hat er MOROTAI auf Aufforderung hin nach besten Kräften bei der Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen.
8.4 Ziffern 8.1 bis 8.3 gelten entsprechend für solche Länder, von denen dem Lieferanten bei Vertragsschluss bekannt war, dass die Liefergegenstände von MOROTAI dorthin verbracht werden.
- Überlassung von Gegenständen durch MOROTAI
9.1 MOROTAI behält sich das Eigentum an Mustern, Modellen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Werkzeugen, Vorprodukten und sonstigen Gegenständen vor, die dem Lieferanten zur Herstellung der bestellten Ware oder aus sonstigen Gründen überlassen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der bestellten Ware oder nach den sonstigen Vorgaben von MOROTAI zu verwenden. Dritten dürfen solche Gegenstände nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant hat die Gegenstände ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten an MOROTAI zurückzusenden, sofern ihre Überlassung nicht mehr erforderlich ist.
9.2 Die Verarbeitung oder Umbildung von überlassenen Gegenständen durch den Lieferanten wird für MOROTAI vorgenommen. Sofern solche Gegenstände mit anderen, nicht MOROTAI gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwirbt MOROTAI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Gegenstandes von MOROTAI zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. Er hat die überlassenen Gegenstände auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt MOROTAI schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. MOROTAI nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den überlassenen Gegenständen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Auftretende Schäden hat er MOROTAI unverzüglich anzuzeigen.
9.4 Waren, die der Lieferant ganz oder teilweise nach den Vorgaben von MOROTAI oder unter Benutzung der von MOROTAI überlassenen Gegenstände herstellt, dürfen von dem Lieferanten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch MOROTAI selbst verwendet oder Dritten angeboten, geliefert oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für Waren, die MOROTAI dem Lieferanten berechtigterweise nicht abgenommen hat. Bei Verstößen hat der Lieferant eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe an MOROTAI zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von MOROTAI bleiben unberührt.
- Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm über MOROTAI zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferung an MOROTAI geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Lieferant wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
- Exportkontrolle und Zoll
Der Lieferant ist verpflichtet, MOROTAI über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant auf Anfrage von MOROTAI zumindest folgende Informationen anzugeben:
- die Ausfuhrlistennummer gemäß AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
- für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number),
- den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
- ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
- die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie
- einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
Auf Anforderung von MOROTAI ist der Lieferant verpflichtet, MOROTAI alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie MOROTAI unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
- Soziale Verantwortung
Der Lieferant verpflichtet sich, die einschlägigen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachhaltige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Der Lieferant wird insbesondere die Standards der International Labour Organisation (ILO) für soziales und verantwortliches Wirtschaften einhalten und mit etwaigen Vor- und Sublieferanten sowie weiteren Subunternehmern entsprechende Vereinbarungen abschließen. Die Standards und weitere Informationen über die ILO sind unter www.ilo.org abrufbar.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstandsvereinbarung
13.1. Für alle Fragen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Regelungsinhalte, die im Falle eines internationalen Warenkaufs nicht durch das UN-Kaufrecht (CISG) abgebildet werden, gilt unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen (Rom I) ergänzend deutsches Sachrecht.
13.2 Ist der Lieferant Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung KARLSRUHE. MOROTAI ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
- Sonstiges
14.1 Der Lieferant darf eine Bestellung oder wesentliche Teile einer Bestellung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MOROTAI durch Dritte ausführen lassen.
14.2 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von MOROTAI möglich.
14.3 Die Vertragssprache ist Deutsch.
14.4 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten und von MOROTAI ist der Sitz von MOROTAI in Birkenfeld.
14.5. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Einkaufsbedingungen.